Barrierefreiheit im Internet als Rechtsanspruch
Auch der Gesetzgeber hat die Wichtigkeit der Barrierefreiheit erkannt und in den Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) niedergelegt. Danach müssen die Internetpräsenzen öffentlicher Träger des Bundes bis Ende 2005 den Maßgaben der Barrierefreiheit entsprechen.
Barrierefreiheit nicht nur für Bundesbehörden Pflicht
Gleichzeitig wirkt der Gesetzgeber darauf hin, dass auch die Webauftritte gewerblicher Anbieter barrierefrei gestaltet werden (§11 Abs. 2 BGG).
Das bedeutet, für Firmen, Freiberufler und sonstige gewerbliche Anbieter ist die behindertengerechte Website-Gestaltung bisher noch kein Muss, aber jeder sollte sich überlegen, ob er seine Website nicht von vornherein barrierefrei gestalten sollte.
Es ist wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen, wenn eine kaum an den Start gegangene Website vollständig umgebaut werden muß, um gesetzlichen Vorgaben zu genügen.